(1) Der Verein führt den Namen „Verein für Angewandte Automatisierungstechnik in Lehre und Entwicklung an Hochschulen e.V.“ mit der Abkürzung VFAALE e.V. und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Düsseldorf eingetragen werden.
(2) Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung und Förderung automatisierungstechnischen Lehr- und Forschungsbereiche an Hochschulen. Als Förderschwerpunkte werden dabei gesehen:
Der Verein verfolgt den o.g. Zweck im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kräfte durch:
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Das Engagement des Vereins schließt die mögliche Einrichtung und Nutzung eines Zweckbetriebs und die entsprechende Beauftragung von Hilfspersonen ein.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.2008.
(1) Mitglieder des Verein können sein:
wenn sie die Zwecke des Vereins unterstützen.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Aufnahme und Ablehnung der Vorstand ohne Angabe von Gründen entscheidet.
(4) Die Mitgliedschaft endet:
(5) Die ausgeschiedenen Mitglieder haben bei Austritt keinen Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge, auf das oder Teile des Vereinsvermögens oder auf die Aushändigung von im Rahmen des Vereinszweckes erstellten Unterlagen. Über Beschlüsse und Arbeitsergebnisse hat ein Mitglied nach seinem Austritt oder Ausschluss Stillschweigen zu bewahren.
(6) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bei besonderen Verdiensten im Sinne des Vereinszweckes, eine Ehrenmitgliedschaft anbieten. Eine Ehrenmitgliedschaft im VFAALE e.V. ist von Mitgliedsbeiträgen befreit.
(1) Die finanziellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden durch Mitgliedsbeiträge und freiwillige Zuwendungen aufgebracht.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum 31. Januar eines jeden Jahres im Voraus fällig. Der Jahresbeitrag kann für natürliche und juristische Personen unterschiedlich bemessen werden.
Die Organe des Vereins sind
(1) Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem dritten Vorsitzenden, deren Reihenfolge bei der Wahl festgelegt wird. Der zweite Vorsitzende ist der Kassenwart.
Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der dritte Vorsitzende.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes – darunter der erste Vorsitzende – vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt, die Amtszeit endet jedoch nicht vor Durchführung der ordentlichen Mitgliederversammlung des Jahres, in dem die Frist abläuft. Der bisherige Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl und Personalunion sind zulässig.
Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied bei grober Pflichtverletzung abberufen. Beschlüsse hierzu können nur erfolgen, wenn dies in der Einladung zur Mitgliederversammlung auf der Tagesordnung steht.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung
ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Vorstandes.
(2) Beirat
Der Vorstand beruft auf Vorschlag der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einen wissenschaftlichen Beirat aus sieben Mitgliedern, dessen Angehörige aus Hochschulen kommen. Der Beirat kann eigenständig weitere sieben assoziierte Mitglieder, die im Beirat nicht stimmberechtigt sind, benennen. Eine Wiederberufung der Beiratsmitglieder ist möglich.
Der Beirat bestimmt aus seinen stimmberechtigten Mitgliedern einen Sprecher sowie einen stellvertretenden Sprecher.
Der jeweilige Organisator der AALE ist beginnend von der vorjährigen Konferenz bis zur Durchführung der aktuellen Konferenz automatisch zusätzlich ein stimmberechtigtes Mitglied des Beirats.
(3) Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens jährlich zusammen. Außerordentliche Sitzungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Viertel aller Mitglieder dies schriftlich verlangt. Die ordentliche Sitzung ist mit einer Frist von vier Wochen, eine außerordentliche Sitzung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich erfolgen und die Tagesordnung enthalten. Maßgeblich für die Berechnung der Frist ist der Absendetag der Einladung.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, im Falle einer Verhinderung einer seiner Stellvertreter.
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Jedes Mitglied ist berechtigt, sich in der Mitgliederversammlung durch eine mit einer schriftlichen Vollmacht versehene Person vertreten zu lassen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Satzungsänderungen, Beschlüsse mit finanziellen Auswirkungen und zur Auflösung des Vereins werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse hierzu können nur erfolgen, wenn diese bei der Einladung zur Mitgliederversammlung auf der Tagesordnung stehen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden 14 Tage nach Versendung des Protokolls wirksam und bindend.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von den Versammlungsleitern und der Protokoll führern zu unterzeichnen ist.
(4) Geschäftsstelle
Die administrativen Aufgaben des Vereins werden durch den Vorstand in Abstimmung mit dem Beirat der AALE wahrgenommen.
(1) Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
und die Verwaltung de s Vereinsvermögens.
(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet diese.
(3) Über jede Sitzung des Vorstands sowie über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem vom ersten Vorsitzenden bestimmten Protokollführer sowie dem ersten Vorsitzenden selbst zu unterzeichnen ist.
(4) Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat vor der Mitgliederversammlung nach Rechnungsprüfung durch die jeweils gewählten Rechnungsprüfer einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
(5) Der Vorstand kann zur Erfüllung besonderer Aufgaben Arbeitsgruppen einsetzen, bzw. nach Erfüllung ihrer Aufgaben auflösen.
(6) Die Befugnisse des Vorstandes, insbesondere inwieweit er finanzielle Verpflichtungen zu Gunsten oder zu Lasten des Vereins eingehen darf, werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dies gilt auch für die Unterschriftsberechtigung des Vorsitzenden bzw. eines von ihm bestellten Stellvertreters
Das Rechnungswesen des Vereins wird von zwei Rechnungsprüfern überprüft, die von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder für das laufende Geschäftsjahr gewählt werden und nicht Mitglieder des Vorstands sein dürfen.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von vier Wochen einzuberufenden außerordentlichen Sitzung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende oder der dritte Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Sie wickeln die laufenden Geschäfte ab.
(2) Wenn der Verein seine Aufgaben nicht mehr wahrnehmen kann, oder er seine Rechtsfähigkeit verliert, oder die Weiterführung der Vereinsgeschäfte aus einem anderen Grund in Frage gestellt sind, kann er aufgelöst werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen anteilig an die Hochschulen, deren Vertreter im Beirat des AALE vertreten sind, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Die vorstehende Änderung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 14.11.18 beschlossen.
Der Vorstand ist ermächtigt, eventuelle Beanstandungen durch das Registergericht durch Satzungsänderung
zu beheben.